Satzung der Talentengel Ulrike und Wolfgang Kögler-Stiftung

(kurz: Stiftung Talentengel) in Paderborn

Präambel

Dem Stifter liegt die Förderung von Talenten im musischen, sportlichen und ma thematisch-naturwissenschaftlichen Bereich von jeher am Herzen. Aus der persönlichen Verbundenheit des Stifters zu der Stadt Paderborn, möchte er durch Gründung dieser Stiftung seinen Beitrag leisten, um dauerhaft und zukunftsorientiert solche Talente im ostwestfälischen Bereich zu fördern.

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen "Talentengel Ulrike und Wolfgang Kögler-Stiftung".

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Paderborn.

(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2

Gemeinnütziger Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Eliteförderung von Talenten in musischen, sportlichen und ma the ma tisch-naturwissenschaftlichen Bereichen.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

  1. Förderung einzelner Projekte in den Bereichen Kunst, Musik und Sport.
  2. Durchführung auch von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Vorträgen in den oben genannten Fachbereichen.
  3. Gewährung von Stipendien an besonders begabte Studierende/Schüler. Hier bei sind die Grundsätze der Bestenauslese zu beachten. Die Gewährung der Mittel ist von der Vorlage von Leistungsnachweisen abhängig zu machen.


(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stifter und deren Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Stiftungsvermögen

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszweckes zugewendete Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus den in der anliegenden Vermögensaufstellung enthaltenen Werten. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil der Satzung. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen derart zu verwenden, dass Aktien veräußert werden, um seinen Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden.

(2) Die Stiftung darf die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen und die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen übernehmen, wenn diese eine entsprechende Zielsetzung aufweisen und die daraus resultierenden Verwaltungskosten tragen.

§ 4

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Steuerrechtlich zulässige Rücklagen können gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung (und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

(2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

§ 5

Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6

Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

  1. der Vorstand
  2. das Kuratorium.

Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist unzulässig.

(2) Die Mitglieder der Organe sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

(3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

§ 7

Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch den Stifter. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Vor dem Ende der Amtszeit hat das Kuratorium rechtzeitig die Mitglieder des neuen Vorstands zu wählen. Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet bei Vollendung des 65. Lebensjahres, durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

(2) Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium durch Kooption bestellt. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben. Endet das Amt vor Ablauf der Amtszeit, so wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(3) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder abberufen werden. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht.

§ 8

Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/dessen Vertreterin/Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt deren/dessen Vertreterin/Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  3. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13.

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich: die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form. Über die Sitzungen sind Protokolle zu fertigen. Diese sind vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter zu unterschreiben, allen Mitgliedern des Organs zur Kenntnis zu geben und aufzubewahren.

(4) Auf Verlangen des Kuratoriums sind die Mitglieder des Vorstands verpflichtet, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

§ 9

Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen. Das erste Kuratorium wird vom Stifter bestellt.

(2) Das Kuratorium wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit hat das Kuratorium die Mitglieder des nächsten Kuratoriums zu wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt das Kuratorium bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger. Endet das Amt vor Ablauf der Amtszeit, so wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(4) Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grun des abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums.

§ 10

Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifter willens durch den Vorstand.

(2) Dem Kuratorium obliegt insbesondere

  1. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
  2. die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
  3. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
  4. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13.

(3) § 8 Abs. 3 - 6 gelten entsprechend.

§ 11

Beschlüsse

(1) Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und den Organmitgliedern zur Kenntnis zu geben.

(2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 12 und 13 dieser Satzung.

(3) Über Beschlüsse zur Bestellung des Vorstandes und des Kuratoriums ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

§ 12

Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Über Satzungsänderungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.

(2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungs zwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(3) Über Satzungsänderungen ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung des Stifters gefasst werden und bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 13

Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 14

Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der "Jürgen-Ponto-Stiftung" an, die es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 genannten Stiftungszweck zu ver wenden hat.

§ 15

Stiftungsbehörde und deren Unterrichtung

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 16

Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zu ständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 17

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.